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Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg1 · Frage 186

Welche Aussage bezüglich des Wild- und Jagdschadens ist falsch?

Antwortmöglichkeiten

  1. AWild- und Jagdschaden kann im ordentlichen Rechtsweg erst geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Schadensersatz bei der für das beschädigte Grundstück zuständi- gen Gemeindebehörde schriftlich oder zur Niederschrift angemeldet wurde und diese ein Vorverfahren durchgeführt hat;
  2. Bder Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet;✓ richtig
  3. Cdas Vorverfahren wird durch Erlass eines Vorbescheides abgeschlossen;
  4. Dgegen den Vorbescheid kann innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen nach dessen Zustel- lung Klage erhoben werden;
  5. Ebei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er 2 x im Jahr jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.

Lösung

Antwort B ist korrekt.

Jagdrecht #186

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