Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg1 · Frage 176
Verbotene Gegenstände im Sinne des § 40 Waffengesetz sind nicht
Antwortmöglichkeiten
- Asogenannte „Butterflymesser“;
- BSchusswaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäu- schen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;
- Cvollautomatische Waffen;
- DVorrichtungen, die zum Anleuchten oder Anstrahlen des Zieles dienen und für Schuss- waffen bestimmt sind;
- EVorrichtungen, die der Beleuchtung der Zieleinrichtung dienen.✓ richtig
Lösung
Antwort E ist korrekt.
Jagdrecht #176
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