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Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg1 · Frage 176

Verbotene Gegenstände im Sinne des § 40 Waffengesetz sind nicht

Antwortmöglichkeiten

  1. Asogenannte „Butterflymesser“;
  2. BSchusswaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäu- schen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;
  3. Cvollautomatische Waffen;
  4. DVorrichtungen, die zum Anleuchten oder Anstrahlen des Zieles dienen und für Schuss- waffen bestimmt sind;
  5. EVorrichtungen, die der Beleuchtung der Zieleinrichtung dienen.✓ richtig

Lösung

Antwort E ist korrekt.

Jagdrecht #176

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