Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg1 · Frage 172
Nach § 23 BJG umfasst der Jagdschutz auch den Schutz des Wildes vor wildern- den Hunden und Katzen. Welche Aussage ist gemäß SJG falsch?
Antwortmöglichkeiten
- AIm Saarland ist es dem Jagdschutzberechtigten grundsätzlich verboten, Hunde und Katzen zu töten;
- Bin begründeten Einzelfällen kann die Ortspolizeibehörde Maßnahmen anordnen, um das weitere Wildern eines wildernden Hundes zu verhindern;
- Cdie Jagdschutzberechtigten dürfen auch im Saarland grundsätzlich Hunde und Katzen im Rahmen des Jagdschutzes töten;✓ richtig
- Dauch im Saarland darf ein Jäger einen Hund töten, wenn die Tötung durch Notwehr ge- rechtfertigt ist;
- Eauch im Saarland darf ein Jäger einen Hund töten, wenn die Tötung durch Notstand ge- rechtfertigt ist.
Lösung
Antwort C ist korrekt.
Jagdrecht #172
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