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Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg1 · Frage 170

Als Nachtzeit im Sinne des BJG gilt die Zeit

Antwortmöglichkeiten

  1. Avon 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr;
  2. Bvon 24.00 Uhr bis 06.00 Uhr;
  3. Cvon 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang;
  4. Dvon 1 ½ Stunden nach Sonnenuntergang bis 1 ½ Stunden vor Sonnenaufgang;✓ richtig
  5. Evon 2 Stunden nach Sonnenuntergang bis 2 Stunden vor Sonnenaufgang.

Lösung

Antwort D ist korrekt.

Jagdrecht #170

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