Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg1 · Frage 170
Als Nachtzeit im Sinne des BJG gilt die Zeit
Antwortmöglichkeiten
- Avon 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr;
- Bvon 24.00 Uhr bis 06.00 Uhr;
- Cvon 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang;
- Dvon 1 ½ Stunden nach Sonnenuntergang bis 1 ½ Stunden vor Sonnenaufgang;✓ richtig
- Evon 2 Stunden nach Sonnenuntergang bis 2 Stunden vor Sonnenaufgang.
Lösung
Antwort D ist korrekt.
Jagdrecht #170
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