Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg1 · Frage 158
Das Recht auf Notwehr steht zu
Antwortmöglichkeiten
- Anur dem Jagdscheinbesitzer;
- Bnur dem Jagdaufseher;
- Cnur dem bestätigten Jagdaufseher;
- Ddem bestätigten Jagdaufseher und dem Jagdausübungsberechtigten;
- Ejedermann.✓ richtig
Lösung
Antwort E ist korrekt.
Jagdrecht #158
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