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Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg1 · Frage 158

Das Recht auf Notwehr steht zu

Antwortmöglichkeiten

  1. Anur dem Jagdscheinbesitzer;
  2. Bnur dem Jagdaufseher;
  3. Cnur dem bestätigten Jagdaufseher;
  4. Ddem bestätigten Jagdaufseher und dem Jagdausübungsberechtigten;
  5. Ejedermann.✓ richtig

Lösung

Antwort E ist korrekt.

Jagdrecht #158

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