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Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg1 · Frage 123

Wer darf im Saarland zur Abwehr von Schäden in Gebäuden, Hofräumen und unmittelbar an eine Behausung anstoßenden und eingefriedeten Hausgärten Haar- raubwild mit Ausnahme der ganzjährig geschonten Arten, und Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen?

Antwortmöglichkeiten

  1. ANiemand;
  2. Bjedermann;
  3. Cnur der Jagdpächter;
  4. Dder Jagdgast in Anwesenheit des Jagdpächters;
  5. Eder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dieses befriedeten Bezirkes.✓ richtig

Lösung

Antwort E ist korrekt.

Jagdrecht #123

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