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Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg1 · Frage 108

Für Nachsuche gilt:

Antwortmöglichkeiten

  1. AWild wird, immer auf den Abschussplan des Jagdausübungsberechtigten, in dessen Be- zirk es getötet wurde, angerechnet;
  2. Bkrankgeschossenes Wild wird immer auf den Abschussplan des Jagdausübungsberechtig- ten angerechnet, in dessen Revier es krank geschossen wurde, auch wenn es erst bei einer Nachsuche im Nachbarrevier gefunden wird;
  3. Ckrankgeschossenes Wild, das bei einer erlaubten Nachsuche den Fangschuss im Nachbar- revier erhält, wird immer auf den Abschussplan des Nachbarreviers angerechnet;
  4. DWild wird auf den Abschussplan des aneignungsberechtigten Jagdausübungsberechtigten angerechnet;✓ richtig
  5. Ekrankgeschossenes oder schwerkrankes Wild wird, wenn es verendet aufgefunden wird, auf keinen Abschussplan angerechnet.

Lösung

Antwort D ist korrekt.

Jagdrecht #108

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