Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg1 · Frage 108
Für Nachsuche gilt:
Antwortmöglichkeiten
- AWild wird, immer auf den Abschussplan des Jagdausübungsberechtigten, in dessen Be- zirk es getötet wurde, angerechnet;
- Bkrankgeschossenes Wild wird immer auf den Abschussplan des Jagdausübungsberechtig- ten angerechnet, in dessen Revier es krank geschossen wurde, auch wenn es erst bei einer Nachsuche im Nachbarrevier gefunden wird;
- Ckrankgeschossenes Wild, das bei einer erlaubten Nachsuche den Fangschuss im Nachbar- revier erhält, wird immer auf den Abschussplan des Nachbarreviers angerechnet;
- DWild wird auf den Abschussplan des aneignungsberechtigten Jagdausübungsberechtigten angerechnet;✓ richtig
- Ekrankgeschossenes oder schwerkrankes Wild wird, wenn es verendet aufgefunden wird, auf keinen Abschussplan angerechnet.
Lösung
Antwort D ist korrekt.
Jagdrecht #108
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