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Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg1 · Frage 102

Welche Aussage über den Gebrauch von Schusswaffen im Zusammenhang mit Jagdhandlungen in befriedeten Bezirken ist falsch?

Antwortmöglichkeiten

  1. ASchusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken niemals verwendet werden;✓ richtig
  2. BSchusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken nur mit Erlaubnis der Jagdbehörde verwen- det werden;
  3. Cdie Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn eine Störung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Gefährdung von Menschen nicht zu befürchten und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist;
  4. Ddie Erlaubnis darf Personen, denen der Jagdschein nach § 17 Abs. 1 BJG versagt werden müsste, nicht erteilt werden;
  5. Eist der Gebrauch einer Schusswaffe zur unverzüglichen Tötung eines Wildes notwendig, um ihm erhebliche Schmerzen oder Leiden zu ersparen (Fangschuss), so bedarf ein Jagdausübungsberechtigter nicht der Erlaubnis der Jagdbehörde.

Lösung

Antwort A ist korrekt.

Jagdrecht #102

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