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Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg1 · Frage 85

Welche Aussage ist falsch? Als übliche Schutzvorrichtungen im Sinne des § 32, Abs. 2 des BJG sind anzusehen

Antwortmöglichkeiten

  1. Aeinbinden mit Dornreisig, Stacheldraht, geteertem oder gekalktem Stoffverband, mit Dachpappe oder eingepflocktem Maschendrahtzylinder;
  2. BDrahtgeflechtzaun gegen Rot- und Damwild, 1,80 Meter hoch;
  3. CDrahtgeflechtzaun gegen Rehwild, 1,00 Meter hoch;✓ richtig
  4. DDrahtgeflechtzaun gegen Wildkaninchen, 1,30 Meter hoch und 0,20 Meter tief eingegra- ben;
  5. EDrahtgeflechtzaun gegen Schwarzwild, 1,50 Meter hoch, er muss an Erdpfählen so befes- tigt werden, dass ein Hochheben durch Schwarzwild ausgeschlossen ist.

Lösung

Antwort C ist korrekt.

Jagdrecht #85

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