Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg1 · Frage 85
Welche Aussage ist falsch? Als übliche Schutzvorrichtungen im Sinne des § 32, Abs. 2 des BJG sind anzusehen
Antwortmöglichkeiten
- Aeinbinden mit Dornreisig, Stacheldraht, geteertem oder gekalktem Stoffverband, mit Dachpappe oder eingepflocktem Maschendrahtzylinder;
- BDrahtgeflechtzaun gegen Rot- und Damwild, 1,80 Meter hoch;
- CDrahtgeflechtzaun gegen Rehwild, 1,00 Meter hoch;✓ richtig
- DDrahtgeflechtzaun gegen Wildkaninchen, 1,30 Meter hoch und 0,20 Meter tief eingegra- ben;
- EDrahtgeflechtzaun gegen Schwarzwild, 1,50 Meter hoch, er muss an Erdpfählen so befes- tigt werden, dass ein Hochheben durch Schwarzwild ausgeschlossen ist.
Lösung
Antwort C ist korrekt.
Jagdrecht #85
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