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Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg1 · Frage 64

Zu den besonders schweren Fällen der Jagdwilderei (§ 292 StGB) gehört nicht, wenn

Antwortmöglichkeiten

  1. Adas gewilderte Schalenwild mehr als 50 kg wiegt;✓ richtig
  2. Bdie Tat zur Nachtzeit begangen wird;
  3. Cwenn die Tat in der Schonzeit begangen wird;
  4. Dwenn die Tat unter Anwendung von Schlingen begangen wird;
  5. Ewenn die Tat von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Tätern gemeinsam begangen wird.

Lösung

Antwort A ist korrekt.

Jagdrecht #64

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