Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg1 · Frage 64
Zu den besonders schweren Fällen der Jagdwilderei (§ 292 StGB) gehört nicht, wenn
Antwortmöglichkeiten
- Adas gewilderte Schalenwild mehr als 50 kg wiegt;✓ richtig
- Bdie Tat zur Nachtzeit begangen wird;
- Cwenn die Tat in der Schonzeit begangen wird;
- Dwenn die Tat unter Anwendung von Schlingen begangen wird;
- Ewenn die Tat von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Tätern gemeinsam begangen wird.
Lösung
Antwort A ist korrekt.
Jagdrecht #64
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