Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg1 · Frage 55
Wem steht grundsätzlich in gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Ausübung des Jagdrechts nach dem Gesetz zu?
Antwortmöglichkeiten
- AZunächst der Jagdgenossenschaft;✓ richtig
- Bder Jagdbehörde;
- Causschließlich dem Jagdpächter oder einer Pächtergemeinschaft;
- Ddem bestätigten Jagdaufseher;
- Edem bestätigten Jagdaufseher, aber nur wenn dieser forstlich ausgebildet oder Revierjäger ist.
Lösung
Antwort A ist korrekt.
Jagdrecht #55
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