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Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg1 · Frage 55

Wem steht grundsätzlich in gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Ausübung des Jagdrechts nach dem Gesetz zu?

Antwortmöglichkeiten

  1. AZunächst der Jagdgenossenschaft;✓ richtig
  2. Bder Jagdbehörde;
  3. Causschließlich dem Jagdpächter oder einer Pächtergemeinschaft;
  4. Ddem bestätigten Jagdaufseher;
  5. Edem bestätigten Jagdaufseher, aber nur wenn dieser forstlich ausgebildet oder Revierjäger ist.

Lösung

Antwort A ist korrekt.

Jagdrecht #55

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