Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg1 · Frage 54
Wer gilt im Sinne des § 12 Abs. 3 SJG (hinsichtlich der Jagderlaubnis) als ortsansäs- sig?
Antwortmöglichkeiten
- AWer seine Hauptwohnung...
- Bwer seit mindestens 1 Jahr seine Hauptwohnung...
- Cwer seit mindestens 2 Jahren seine Hauptwohnung...
- Dwer seit mindestens 3 Jahren seine Hauptwohnung...✓ richtig
- Ewer seit mindestens 5 Jahren seine Hauptwohnung... ... im Sinne des Meldegesetzes innerhalb eines Gemeinde- oder Stadtbezirks hat, der zumindest teilweise zum Jagdbezirk gehört oder an ihn grenzt.
Lösung
Antwort D ist korrekt.
Jagdrecht #54
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