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Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg1 · Frage 54

Wer gilt im Sinne des § 12 Abs. 3 SJG (hinsichtlich der Jagderlaubnis) als ortsansäs- sig?

Antwortmöglichkeiten

  1. AWer seine Hauptwohnung...
  2. Bwer seit mindestens 1 Jahr seine Hauptwohnung...
  3. Cwer seit mindestens 2 Jahren seine Hauptwohnung...
  4. Dwer seit mindestens 3 Jahren seine Hauptwohnung...✓ richtig
  5. Ewer seit mindestens 5 Jahren seine Hauptwohnung... ... im Sinne des Meldegesetzes innerhalb eines Gemeinde- oder Stadtbezirks hat, der zumindest teilweise zum Jagdbezirk gehört oder an ihn grenzt.

Lösung

Antwort D ist korrekt.

Jagdrecht #54

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