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Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg1 · Frage 28

Welche Aussage ist falsch?

Antwortmöglichkeiten

  1. AHat der Jagdpächter zu Beginn des Jagdjahres keinen gültigen Jagdschein, so hat er dies der für seinen Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde unter Angabe der Gründe unverzüg- lich mitzuteilen;
  2. Bder Jagdpächter hat zu Beginn des Jagdjahres der für seinen Jagdbezirk zuständigen Jagd- behörde einen gültigen Jagdschein nachzuweisen;✓ richtig
  3. Cdie Jagdbehörde kann den Jagdpächter auffordern nachzuweisen, dass er die Vorausset- zungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines erfüllt oder dass ihm ein neuer Jagd- schein erteilt ist;
  4. Dhat der Jagdpächter in Folge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstands keinen gülti- gen Jagdschein, so hat er, sofern keine Mitpächter vorhanden sind, der für seinen Jagdbe- zirk zuständigen Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person als Jagdausübungsberechtigten zu benennen;
  5. EJagdausübungsberechtigte und Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis sind verpflichtet, unverzüglich die Fläche, auf der sie zur Jagd berechtigt sind, in den Jagdschein eintragen zu lassen.

Lösung

Antwort B ist korrekt.

Jagdrecht #28

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