Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg1 · Frage 28
Welche Aussage ist falsch?
Antwortmöglichkeiten
- AHat der Jagdpächter zu Beginn des Jagdjahres keinen gültigen Jagdschein, so hat er dies der für seinen Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde unter Angabe der Gründe unverzüg- lich mitzuteilen;
- Bder Jagdpächter hat zu Beginn des Jagdjahres der für seinen Jagdbezirk zuständigen Jagd- behörde einen gültigen Jagdschein nachzuweisen;✓ richtig
- Cdie Jagdbehörde kann den Jagdpächter auffordern nachzuweisen, dass er die Vorausset- zungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines erfüllt oder dass ihm ein neuer Jagd- schein erteilt ist;
- Dhat der Jagdpächter in Folge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstands keinen gülti- gen Jagdschein, so hat er, sofern keine Mitpächter vorhanden sind, der für seinen Jagdbe- zirk zuständigen Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person als Jagdausübungsberechtigten zu benennen;
- EJagdausübungsberechtigte und Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis sind verpflichtet, unverzüglich die Fläche, auf der sie zur Jagd berechtigt sind, in den Jagdschein eintragen zu lassen.
Lösung
Antwort B ist korrekt.
Jagdrecht #28
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