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Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg1 · Frage 17

Die Jagdgenossenschaft kann nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde

Antwortmöglichkeiten

  1. Adie Jagd ruhen lassen;✓ richtig
  2. Bdie gesetzlich zulässige Anzahl der Pächter beschränken;
  3. Cdie gesetzlich zulässige Anzahl der entgeltlichen Erlaubnisscheine beschränken;
  4. Ddie gesetzlich zulässige Anzahl der unentgeltlichen Erlaubnisscheininhaber beschränken;
  5. Edie Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen.

Lösung

Antwort A ist korrekt.

Jagdrecht #17

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