Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg1 · Frage 17
Die Jagdgenossenschaft kann nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde
Antwortmöglichkeiten
- Adie Jagd ruhen lassen;✓ richtig
- Bdie gesetzlich zulässige Anzahl der Pächter beschränken;
- Cdie gesetzlich zulässige Anzahl der entgeltlichen Erlaubnisscheine beschränken;
- Ddie gesetzlich zulässige Anzahl der unentgeltlichen Erlaubnisscheininhaber beschränken;
- Edie Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen.
Lösung
Antwort A ist korrekt.
Jagdrecht #17
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