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Jägerprüfung Schleswig-Holstein · Sachgebiet sh_sg3 · Frage 340

Bei der Benutzung des Jägernotweges darf der Jäger…

Antwortmöglichkeiten

  1. Adie Schusswaffe in geladenem, aber gesicherten Zustand mitführen, Jagdhunde nur an der Leine mitführen.
  2. Bdie Schusswaffe ungeladen mitführen, den Jagdhund laufen lassen
  3. CSchusswaffen nur ungeladen im Futteral, Jagdhunde nur an der Leine mitführen✓ richtig

Lösung

Antwort C ist korrekt.

Übernommen aus MV-Katalog (geografisch/rechtlich nahester verfügbarer)

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