Jägerprüfung Rheinland-Pfalz · Sachgebiet rp_sg5 · Frage 394
Wie heißen die nach dem § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Rechtsverordnung festgesetzten Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, 3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder 4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten?
Antwortmöglichkeiten
- ANationalparks
- BLandschaftsschutzgebiete
- CNaturparks
- Dgeschützte Landschaftsbestandteile✓ richtig
Lösung
Antwort D ist korrekt.
Sachgebiet 6 — Tier- und Naturschutz #165 — Quelle: LJV Rheinland-Pfalz, Staatliche Jägerprüfung Fragenkatalog (Stand 07.08.2015 MUFV Mainz, abgerufen via ljv-rlp.de)
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