Jägerprüfung Rheinland-Pfalz · Sachgebiet rp_sg5 · Frage 390
Wie heißen die nach § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Rechtsverordnung festgesetzten Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung?
Antwortmöglichkeiten
- ANaturschutzgebiete
- BNationalparke
- CLandschaftsschutzgebiete✓ richtig
- DNaturparke.
Lösung
Antwort C ist korrekt.
Sachgebiet 6 — Tier- und Naturschutz #161 — Quelle: LJV Rheinland-Pfalz, Staatliche Jägerprüfung Fragenkatalog (Stand 07.08.2015 MUFV Mainz, abgerufen via ljv-rlp.de)
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