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Jägerprüfung Rheinland-Pfalz · Sachgebiet rp_sg5 · Frage 390

Wie heißen die nach § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Rechtsverordnung festgesetzten Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung?

Antwortmöglichkeiten

  1. ANaturschutzgebiete
  2. BNationalparke
  3. CLandschaftsschutzgebiete✓ richtig
  4. DNaturparke.

Lösung

Antwort C ist korrekt.

Sachgebiet 6 — Tier- und Naturschutz #161 — Quelle: LJV Rheinland-Pfalz, Staatliche Jägerprüfung Fragenkatalog (Stand 07.08.2015 MUFV Mainz, abgerufen via ljv-rlp.de)

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