Jägerprüfung Rheinland-Pfalz · Sachgebiet rp_sg5 · Frage 351
Welche Aussagen sind zutreffend? Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten ...
Antwortmöglichkeiten
- Awild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.✓ richtig
- Bwild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.
- Cwild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten.✓ richtig
- DLebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.✓ richtig
Lösung
Antworten A, C, D sind korrekt.
Sachgebiet 6 — Tier- und Naturschutz #122 — Quelle: LJV Rheinland-Pfalz, Staatliche Jägerprüfung Fragenkatalog (Stand 07.08.2015 MUFV Mainz, abgerufen via ljv-rlp.de)
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