Jägerprüfung Rheinland-Pfalz · Sachgebiet rp_sg5 · Frage 222
Die Amtszeit des Jagdvorstandes ...
Antwortmöglichkeiten
- Abeträgt fünf Jahre.✓ richtig
- Bist zeitgleich mit der Mindestpachtdauer eines Jagdpachtvertrages; das heißt, sie soll mindestens acht Jahre betragen.
- Cist im Musterjagdpachtvertrag festgelegt, den die Genossenschaft mit 2/3 Mehrheit beschließt; sie soll jedoch aber grundsätzlich 5 Jahre betragen.
- Dbeträgt vier Jahre (Hälfte der Mindestpachtdauer).
Lösung
Antwort A ist korrekt.
Sachgebiet 5 — Jagdrecht #222 — Quelle: LJV Rheinland-Pfalz, Staatliche Jägerprüfung Fragenkatalog (Stand 07.08.2015 MUFV Mainz, abgerufen via ljv-rlp.de)
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