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Jägerprüfung Rheinland-Pfalz · Sachgebiet rp_sg5 · Frage 222

Die Amtszeit des Jagdvorstandes ...

Antwortmöglichkeiten

  1. Abeträgt fünf Jahre.✓ richtig
  2. Bist zeitgleich mit der Mindestpachtdauer eines Jagdpachtvertrages; das heißt, sie soll mindestens acht Jahre betragen.
  3. Cist im Musterjagdpachtvertrag festgelegt, den die Genossenschaft mit 2/3 Mehrheit beschließt; sie soll jedoch aber grundsätzlich 5 Jahre betragen.
  4. Dbeträgt vier Jahre (Hälfte der Mindestpachtdauer).

Lösung

Antwort A ist korrekt.

Sachgebiet 5 — Jagdrecht #222 — Quelle: LJV Rheinland-Pfalz, Staatliche Jägerprüfung Fragenkatalog (Stand 07.08.2015 MUFV Mainz, abgerufen via ljv-rlp.de)

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