Jägerprüfung Rheinland-Pfalz · Sachgebiet rp_sg5 · Frage 188
Nach dem Landesjagdgesetz wird der Wildschaden an Sonderkulturen nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist. Als Sonderkulturen gelten
Antwortmöglichkeiten
- AWeinberge✓ richtig
- BMaisacker
- CFreilandpflanzungen mit Arznei-, Farb- oder Gewürzpflanzen (hochwertiges Handelsgewächs)✓ richtig
- Dalle Forstkulturen mit Hauptholzarten im Jagdbezirk
Lösung
Antworten A, C sind korrekt.
Sachgebiet 5 — Jagdrecht #188 — Quelle: LJV Rheinland-Pfalz, Staatliche Jägerprüfung Fragenkatalog (Stand 07.08.2015 MUFV Mainz, abgerufen via ljv-rlp.de)
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