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Jägerprüfung Rheinland-Pfalz · Sachgebiet rp_sg5 · Frage 181

Eine jagdausübungsberechtigte Person beobachtet bei der Heimfahrt, wie im benachbarten Jagdbezirk eine Person von einem Hirsch angegriffen wird. Der Hirsch lässt sich nicht verscheuchen und auch durch Warnschüsse nicht vertreiben. Da die Situation für die angegriffene Person lebensgefährlich wird, erlegt die jagdausübungsberechtigte Person den Hirsch im fremden Jagdbezirk. Welche Aussage ist zutreffend?

Antwortmöglichkeiten

  1. ADer Schuss war durch Notstand geboten.✓ richtig
  2. BDer Schuss war durch Notwehr geboten.
  3. CDie jagdausübungsberechtigte Person durfte in dem fremden Jagdbezirk nicht jagen, also den Hirsch nicht töten.
  4. DWegen des Gebotes der Verhältnismäßigkeit hätte die jagdausübungsberechtigte Person den Hirsch nur bewegungsunfähig schießen, aber nicht töten dürfen.

Lösung

Antwort A ist korrekt.

Sachgebiet 5 — Jagdrecht #181 — Quelle: LJV Rheinland-Pfalz, Staatliche Jägerprüfung Fragenkatalog (Stand 07.08.2015 MUFV Mainz, abgerufen via ljv-rlp.de)

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