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Jägerprüfung Rheinland-Pfalz · Sachgebiet rp_sg5 · Frage 156

Innerhalb welcher Frist ist eine jagdausübungsberechtigte Person verpflichtet, nicht genehmigte Kirrungen oder Fütterungen zu beseitigen?

Antwortmöglichkeiten

  1. Aspätestens drei Kalendertagen nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde✓ richtig
  2. Bspätestens einer Woche nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde
  3. Cspätestens zwei Wochen nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde
  4. Dspätestens 30 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde

Lösung

Antwort A ist korrekt.

Sachgebiet 5 — Jagdrecht #156 — Quelle: LJV Rheinland-Pfalz, Staatliche Jägerprüfung Fragenkatalog (Stand 07.08.2015 MUFV Mainz, abgerufen via ljv-rlp.de)

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