Jägerprüfung Rheinland-Pfalz · Sachgebiet rp_sg5 · Frage 156
Innerhalb welcher Frist ist eine jagdausübungsberechtigte Person verpflichtet, nicht genehmigte Kirrungen oder Fütterungen zu beseitigen?
Antwortmöglichkeiten
- Aspätestens drei Kalendertagen nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde✓ richtig
- Bspätestens einer Woche nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde
- Cspätestens zwei Wochen nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde
- Dspätestens 30 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde
Lösung
Antwort A ist korrekt.
Sachgebiet 5 — Jagdrecht #156 — Quelle: LJV Rheinland-Pfalz, Staatliche Jägerprüfung Fragenkatalog (Stand 07.08.2015 MUFV Mainz, abgerufen via ljv-rlp.de)
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