Jägerprüfung Rheinland-Pfalz · Sachgebiet rp_sg5 · Frage 141
Eine Spaziergängerin / ein Spaziergänger nimmt ein von der jagdausübungsberechtigten Person erlegtes Reh, das diese kurzfristig abgelegt hat, mit. Wie ist dieses Verhalten zu bewerten?
Antwortmöglichkeiten
- ANach dem Strafgesetzbuch erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand der Wilderei.
- BNach dem Strafgesetzbuch erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand des Diebstahls.✓ richtig
- CNach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand der Fundunterschlagung.
- DWeil das Wild herrenlos ist, darf der Spaziergänger es mitnehmen.
Lösung
Antwort B ist korrekt.
Sachgebiet 5 — Jagdrecht #141 — Quelle: LJV Rheinland-Pfalz, Staatliche Jägerprüfung Fragenkatalog (Stand 07.08.2015 MUFV Mainz, abgerufen via ljv-rlp.de)
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