Jägerprüfung Rheinland-Pfalz · Sachgebiet rp_sg5 · Frage 126
Welche Zeit gilt als Nachtzeit im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr.7 des Landesjagdgesetzes?
Antwortmöglichkeiten
- Agenerell von 22:00 Uhr abends bis 5:00 Uhr morgens
- Bim Sommer von 23:00 Uhr abends bis 4:00 Uhr morgens und im Winter von18:00 Uhr abends bis 7:00 Uhr morgens
- Cin den Jagdgesetzen ist die Nachtzeit nicht definiert, sondern im Naturschutzgesetz
- Dvon 1 ½ Stunden nach Sonnenuntergang bis 1 ½ Stunden vor Sonnenaufgang✓ richtig
Lösung
Antwort D ist korrekt.
Sachgebiet 5 — Jagdrecht #126 — Quelle: LJV Rheinland-Pfalz, Staatliche Jägerprüfung Fragenkatalog (Stand 07.08.2015 MUFV Mainz, abgerufen via ljv-rlp.de)
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