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Jägerprüfung Rheinland-Pfalz · Sachgebiet rp_sg5 · Frage 81

Welche der nachfolgenden Aussagen ist zutreffend? Nach § 23 Abs.1 Nr.15 des Landesjagdgesetzes ist es verboten, Schalenwild in einer Entfernung unter...

Antwortmöglichkeiten

  1. A100 Metern von Fütterungen zu erlegen.
  2. B150 Metern von Fütterungen zu erlegen.
  3. C200 Metern von Fütterungen zu erlegen.✓ richtig
  4. D250 Metern von Fütterungen zu erlegen.

Lösung

Antwort C ist korrekt.

Sachgebiet 5 — Jagdrecht #81 — Quelle: LJV Rheinland-Pfalz, Staatliche Jägerprüfung Fragenkatalog (Stand 07.08.2015 MUFV Mainz, abgerufen via ljv-rlp.de)

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