Jägerprüfung Rheinland-Pfalz · Sachgebiet rp_sg5 · Frage 81
Welche der nachfolgenden Aussagen ist zutreffend? Nach § 23 Abs.1 Nr.15 des Landesjagdgesetzes ist es verboten, Schalenwild in einer Entfernung unter...
Antwortmöglichkeiten
- A100 Metern von Fütterungen zu erlegen.
- B150 Metern von Fütterungen zu erlegen.
- C200 Metern von Fütterungen zu erlegen.✓ richtig
- D250 Metern von Fütterungen zu erlegen.
Lösung
Antwort C ist korrekt.
Sachgebiet 5 — Jagdrecht #81 — Quelle: LJV Rheinland-Pfalz, Staatliche Jägerprüfung Fragenkatalog (Stand 07.08.2015 MUFV Mainz, abgerufen via ljv-rlp.de)
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