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Jägerprüfung Rheinland-Pfalz · Sachgebiet rp_sg5 · Frage 74

Welche der nachfolgenden Aussagen ist richtig? Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind u. a. befugt, wildernde Hauskatzen (stellen erkennbar dem Wild nach und gefährden dieses), die in einer Entfernung von mehr als ...

Antwortmöglichkeiten

  1. A100 Meter vom nächsten Haus angetroffen werden, zu töten. Dieses Recht gilt gegenüber Hauskatzen, die sich erkennbar in menschlicher Obhut befinden und sich durch andere Maßnahmen als der Tötung vonm Wildern abhalten lassen.
  2. B200 Meter vom nächsten Haus angetroffen werden, zu töten. Dieses Recht gilt nicht gegenüber Hauskatzen, die sich durch andere Maßnahmen als der Tötung vom Wildern abhalten lassen.
  3. C300 Meter vom nächsten Haus angetroffen werden , zu töten. Dieses Recht gilt nicht gegenüber Hauskatzen, die sich erkennbar in menschlicher Obhut befinden und sich durch andere Maßnahmen als der Tötung vom Wildern abhalten lassen.✓ richtig
  4. D400 Meter vom nächsten Haus angetroffen werden, zu töten. Dieses Recht gilt nicht gegenüber Hauskatzen.

Lösung

Antwort C ist korrekt.

Sachgebiet 5 — Jagdrecht #74 — Quelle: LJV Rheinland-Pfalz, Staatliche Jägerprüfung Fragenkatalog (Stand 07.08.2015 MUFV Mainz, abgerufen via ljv-rlp.de)

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