Jägerprüfung Rheinland-Pfalz · Sachgebiet rp_sg5 · Frage 73
In § 50 der Landesjagdverordnung von Rheinland-Pfalz ist die Beschaffenheit der Schutzvorrichtungen für Sonderkulturen festgelegt. Welche der nachstehenden Aussagen ist richtig?
Antwortmöglichkeiten
- AAls übliche Schutzvorrichtungen sind insbesondere anzusehen gegen Rot-, Dam- und Muffelwild Drahtgeflechtzaun in Höhe von mindestens 1,50 Meter.
- BAls übliche Schutzvorrichtungen sind insbesondere anzusehen gegen Rot-, Dam- und Muffelwild Drahtgeflechtzaun in Höhe von mindestens 1,80 Meter.✓ richtig
- CAls übliche Schutzvorrichtungen sind insbesondere anzusehen gegen Rot-, Dam- und Muffelwild Drahtgeflechtzaun in Höhe von mindestens 2,00 Meter.
- DAls übliche Schutzvorrichtungen sind insbesondere anzusehen gegen Rot-, Dam- und Muffelwild Drahtgeflechtzaun in Höhe von mindestens 2,20 Meter.
Lösung
Antwort B ist korrekt.
Sachgebiet 5 — Jagdrecht #73 — Quelle: LJV Rheinland-Pfalz, Staatliche Jägerprüfung Fragenkatalog (Stand 07.08.2015 MUFV Mainz, abgerufen via ljv-rlp.de)
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