Jägerprüfung Rheinland-Pfalz · Sachgebiet rp_sg4 · Frage 159
Welche Bestimmungen über das Aufbrechen von Großwild (i. S. der VO (EG) 853/2004 ) sind rechtlich zutreffend?
Antwortmöglichkeiten
- AErlegtes Großwild ist unverzüglich aufzubrechen und auszuweiden.✓ richtig
- BErlegtes Großwild muss spätestens bei der Anlieferung in dem weiterverarbeitenden Betrieb aufgebrochen und ausgeweidet werden.
- CErlegtes Großwild muss innerhalb von 24 Stunden aufgebrochen und ausgeweidet werden.
- DErlegtes Großwild ist nur dann unverzüglich aufzubrechen und auszuweiden, wenn es deutliche Krankheitsmerkmale besitzt.
Lösung
Antwort A ist korrekt.
Sachgebiet 4 — Behandlung des Wildes (Wildbrethygiene, Wildkrankheiten) #159 — Quelle: LJV Rheinland-Pfalz, Staatliche Jägerprüfung Fragenkatalog (Stand 07.08.2015 MUFV Mainz, abgerufen via ljv-rlp.de)
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