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Jägerprüfung Rheinland-Pfalz · Sachgebiet rp_sg4 · Frage 159

Welche Bestimmungen über das Aufbrechen von Großwild (i. S. der VO (EG) 853/2004 ) sind rechtlich zutreffend?

Antwortmöglichkeiten

  1. AErlegtes Großwild ist unverzüglich aufzubrechen und auszuweiden.✓ richtig
  2. BErlegtes Großwild muss spätestens bei der Anlieferung in dem weiterverarbeitenden Betrieb aufgebrochen und ausgeweidet werden.
  3. CErlegtes Großwild muss innerhalb von 24 Stunden aufgebrochen und ausgeweidet werden.
  4. DErlegtes Großwild ist nur dann unverzüglich aufzubrechen und auszuweiden, wenn es deutliche Krankheitsmerkmale besitzt.

Lösung

Antwort A ist korrekt.

Sachgebiet 4 — Behandlung des Wildes (Wildbrethygiene, Wildkrankheiten) #159 — Quelle: LJV Rheinland-Pfalz, Staatliche Jägerprüfung Fragenkatalog (Stand 07.08.2015 MUFV Mainz, abgerufen via ljv-rlp.de)

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