Jägerprüfung Rheinland-Pfalz · Sachgebiet rp_sg3 · Frage 126
Wann muss z.B. eine Waffe durch die staatlichen Beschussämter neu beschossen werden?
Antwortmöglichkeiten
- AWenn der Lauf verkürzt wurde.✓ richtig
- BWenn der Schaft verkürzt wurde.
- CWenn das Patronenlager aufgebohrt wurde (z.B. bei Schrotläufen von Hülsenlänge 65 mm auf 70 mm).✓ richtig
- DWenn ein Einstecklauf montiert wurde.
Lösung
Antworten A, C sind korrekt.
Sachgebiet 3 — Waffenrecht, Waffentechnik #126 — Quelle: LJV Rheinland-Pfalz, Staatliche Jägerprüfung Fragenkatalog (Stand 07.08.2015 MUFV Mainz, abgerufen via ljv-rlp.de)
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