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Jägerprüfung Rheinland-Pfalz · Sachgebiet rp_sg2 · Frage 242

Auf welchen Feldern ist die Ausübung der Treibjagd nach § 42 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes verboten?

Antwortmöglichkeiten

  1. Aauf Feldern, die mit ausgereiften Hackfrüchten bestanden sind
  2. Bauf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind✓ richtig
  3. Cauf Feldern, die mit überwinternder Halm- oder Samenfrucht bestanden sind
  4. Dauf Feldern, die mit Sonderkulturen bestanden sind

Lösung

Antwort B ist korrekt.

Sachgebiet 2 — Jagdbetrieb, Land- und Waldbau #242 — Quelle: LJV Rheinland-Pfalz, Staatliche Jägerprüfung Fragenkatalog (Stand 07.08.2015 MUFV Mainz, abgerufen via ljv-rlp.de)

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