Jägerprüfung Rheinland-Pfalz · Sachgebiet rp_sg2 · Frage 242
Auf welchen Feldern ist die Ausübung der Treibjagd nach § 42 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes verboten?
Antwortmöglichkeiten
- Aauf Feldern, die mit ausgereiften Hackfrüchten bestanden sind
- Bauf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind✓ richtig
- Cauf Feldern, die mit überwinternder Halm- oder Samenfrucht bestanden sind
- Dauf Feldern, die mit Sonderkulturen bestanden sind
Lösung
Antwort B ist korrekt.
Sachgebiet 2 — Jagdbetrieb, Land- und Waldbau #242 — Quelle: LJV Rheinland-Pfalz, Staatliche Jägerprüfung Fragenkatalog (Stand 07.08.2015 MUFV Mainz, abgerufen via ljv-rlp.de)
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