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Jägerprüfung Rheinland-Pfalz · Sachgebiet rp_sg2 · Frage 239

Ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen?

Antwortmöglichkeiten

  1. ADa nach dem Bundesnaturschutzgesetz die Pflanzen- und Tierwelt zu schützen und zu pflegen ist, darf das Wild nicht von den Grundstücken abgehalten oder verscheucht werden.
  2. BWenn der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz übernommen hat, darf der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes das Wild nicht von den Grundstücken verscheuchen oder abhalten.
  3. CDie Grundstücke, die einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert sind, müssen jederzeit uneingeschränkt für das Wild zugänglich sein.
  4. DDer Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ist berechtigt, das Wild zur Vermeidung von Wildschäden von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen.✓ richtig

Lösung

Antwort D ist korrekt.

Sachgebiet 2 — Jagdbetrieb, Land- und Waldbau #239 — Quelle: LJV Rheinland-Pfalz, Staatliche Jägerprüfung Fragenkatalog (Stand 07.08.2015 MUFV Mainz, abgerufen via ljv-rlp.de)

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