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Jägerprüfung Rheinland-Pfalz · Sachgebiet rp_sg2 · Frage 132

Innerhalb welcher Frist muss Wildschaden angemeldet werden damit Anspruch auf Ersatz besteht?

Antwortmöglichkeiten

  1. AGrundsätzlich muss binnen einer Woche, nachdem der Berechtigte von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung mit gehöriger Sorgfalt erhalten hätte der Schaden angemeldet werden.✓ richtig
  2. BEine jährliche Meldung genügt immer.
  3. CBei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, der Schaden angemeldet wird.✓ richtig
  4. DDie Meldefrist beträgt immer vier Wochen.

Lösung

Antworten A, C sind korrekt.

Sachgebiet 2 — Jagdbetrieb, Land- und Waldbau #132 — Quelle: LJV Rheinland-Pfalz, Staatliche Jägerprüfung Fragenkatalog (Stand 07.08.2015 MUFV Mainz, abgerufen via ljv-rlp.de)

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