Jägerprüfung Rheinland-Pfalz · Sachgebiet rp_sg2 · Frage 132
Innerhalb welcher Frist muss Wildschaden angemeldet werden damit Anspruch auf Ersatz besteht?
Antwortmöglichkeiten
- AGrundsätzlich muss binnen einer Woche, nachdem der Berechtigte von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung mit gehöriger Sorgfalt erhalten hätte der Schaden angemeldet werden.✓ richtig
- BEine jährliche Meldung genügt immer.
- CBei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, der Schaden angemeldet wird.✓ richtig
- DDie Meldefrist beträgt immer vier Wochen.
Lösung
Antworten A, C sind korrekt.
Sachgebiet 2 — Jagdbetrieb, Land- und Waldbau #132 — Quelle: LJV Rheinland-Pfalz, Staatliche Jägerprüfung Fragenkatalog (Stand 07.08.2015 MUFV Mainz, abgerufen via ljv-rlp.de)
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