Jägerprüfung Rheinland-Pfalz · Sachgebiet rp_sg2 · Frage 49
Welche der nachstehenden Aussagen sind in der "Unfallverhütungsvorschrift - Jagd" in "Besondere Bestimmungen für Gesellschaftsjagden" festgelegt?
Antwortmöglichkeiten
- AWenn sich Personen in Gefahr bringender Nähe befinden, darf in diese Richtung weder angeschlagen noch geschossen werden. Ein Durchziehen mit der Schusswaffe durch die Schützen- oder Treiberlinie ist unzulässig.✓ richtig
- BMit Büchsen- oder Flintenlaufgeschossen darf nicht in das Treiben geschossen werden. Ausnahmen kann der Jagdleiter nur unter besonderen Verhältnissen zulassen, sofern hierdurch eine Gefährdung ausgeschlossen ist.✓ richtig
- CBei Kesseltreiben bestimmt der Jagdleiter, ab wann nicht mehr in den Kessel geschossen werden darf; spätestens jedoch nach dem Signal "Treiber rein" darf nicht mehr in den Kessel geschossen dürfen.✓ richtig
- DFlintenlaufgeschosse dürfen bei Gesellschaftsjagden grundsätzlich nicht verwendet werden.
Lösung
Antworten A, B, C sind korrekt.
Sachgebiet 2 — Jagdbetrieb, Land- und Waldbau #49 — Quelle: LJV Rheinland-Pfalz, Staatliche Jägerprüfung Fragenkatalog (Stand 07.08.2015 MUFV Mainz, abgerufen via ljv-rlp.de)
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