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Jägerprüfung Nordrhein-Westfalen · Sachgebiet sg4 · Frage 117

Welche Waldbereiche unterliegen nicht dem Betretungsrecht?

Antwortmöglichkeiten

  1. AForstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen und Pflanzgärten✓ richtig
  2. BOrdnungsgemäß als gesperrt gekennzeichnete Waldflächen✓ richtig
  3. CWaldflächen, während auf ihnen Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird✓ richtig
  4. DJagdliche Ansitzeinrichtungen, forstwirtschaftliche, imkerliche und teichwirtschaftliche Einrichtungen✓ richtig
  5. EGenerell alle bewirtschafteten Flächen
  6. FNur eingezäunte Bereiche
  7. GNur ausdrücklich auswiesene Flächen

Lösung

Antworten A, B, C, D sind korrekt.

Näheres dazu verrät das Forstrecht auf Bundes- und Landesebene. Von §14 Bundeswaldgesetz wird festgelegt, dass das Betreten prinzipiell erlaubt ist und von §3 Landesforstgesetz werden Betretungsverbote ausgesprochen. Sie sind im Folgenden unter „richtige Antworten“ zu finden.

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