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Jägerprüfung Nordrhein-Westfalen · Sachgebiet sg4 · Frage 110

Unterliegen aus Wildgehegen ausgebrochene Tiere dem Jagdrecht?

Antwortmöglichkeiten

  1. ANur wenn es sich um eine der in §2 LJG NRW genannten Tierarten handelt und sie herrenlos geworden sind✓ richtig
  2. BNein, da sie jemandem gehören
  3. CJa, sobald sie nicht mehr im Gehege sind

Lösung

Antwort A ist korrekt.

Damit die Tiere gejagt werden könne, müssen sie zu den im Jagdgesetz genannten Tierarten gehören und herrenlos sein. Gemäß §960 BGB werden sie herrenlos, „wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt“.

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