Jägerprüfung Nordrhein-Westfalen · Sachgebiet sg4 · Frage 85
An welchen Orten darf die Jagd nicht ausgeübt werden?
Antwortmöglichkeiten
- ADort wo es die öffentliche Sicherheit bedroht✓ richtig
- BIn befriedeten Bezirken✓ richtig
- CIn Flächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören✓ richtig
- DIm Umkreis von 300m um Fütterungen✓ richtig
- EIm Umkreis von 200m um Fütterungen
- FDirekt an der Reviergrenze
- GDas hängt von der Wildfolgevereinbarung ab
Lösung
Antworten A, B, C, D sind korrekt.
Es gibt eine ganze Reihe von Gesetzen, die die möglichen Orte für die Jagd einschränken. So wird durch §20 BJG die Jagd bei Bedrohung der öffentlichen Sicherheit verboten. Die Jagd ruht per se in befriedeten Bezirken ( §6 BJG ) und auf Flächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören. In NRW legt darüber hinaus §27 der DVO fest, dass im Umkreis von 300 m um Fütterungen herum nicht gejagt werden darf.
Bereit für die echte Prüfung?
Übe alle amtlichen Prüfungsfragen für Nordrhein-Westfalen mit unserer adaptiven Lern-App. KI-gestützte Erklärungen, Prüfungssimulation, Lernkarten für die mündliche Prüfung — alles in einer App.