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Jägerprüfung Nordrhein-Westfalen · Sachgebiet sg4 · Frage 80

In welcher Zeit darf Schalenwild in Nordrhein-Westfalen gefüttert werden?

Antwortmöglichkeiten

  1. Avom 15. Dezember bis zum 30. April✓ richtig
  2. BSchwarzwild nur in Notzeiten✓ richtig
  3. CRehwild nur in Notzeiten, außer bei einer Gewöhnungsfütterung mit kräuterreichem Grasheu✓ richtig
  4. DNur in Notzeiten
  5. EJederzeit

Lösung

Antworten A, B, C sind korrekt.

Eine Fütterung im Rahmen des Jagdschutzes ( §25 LJG NRW ) darf nur in der Zeit vom 15. Dezember bis zum 30. April erfolgen. §27 der DVO enthält weitere Einschränkungen. So darf Schwarzwild nur in Notzeiten gefüttert werden, und auch Rehwild nur in Notzeiten, außer bei einer Gewöhnungsfütterung mit kräuterreichem Grasheu.

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