Jägerprüfung Nordrhein-Westfalen · Sachgebiet sg4 · Frage 79
Welche Futtermittel dürfen in Nordrhein-Westfalen zur Wildfütterung nicht verwendet werden?
Antwortmöglichkeiten
- AKüchenabfälle, Schlachtabfälle, Fische, Fischabfälle, Backwaren oder Südfrüchte✓ richtig
- BFür Schalenwild außer Schwarzwild alles andere als Heu und Anwelksilage✓ richtig
- CTierische Fette und Eiweiße✓ richtig
- DFutter mit pharmakologisch wirkenden Zusätzen✓ richtig
- EMais
- FAnwelksilage
- GHeu
Lösung
Antworten A, B, C, D sind korrekt.
Die konkrete Festlegung der erlaubten Futtermittel obliegt den Ländern. In NRW gibt es 2 Regelwerke, die hier eingreifen: §25 LJG NRW verbietet die Fütterung durch Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Fische, Fischabfälle, Backwaren oder Südfrüchte. Außerdem legt §27 der zugehörigen Durchführungsverordnung fest, dass an Schalenwild (außer Schwarzwild) nur Heu und Anwelksilage verfüttert werden darf. Und Generell dürfen keine tierischen Fette und Eiweiße sowie kein Futter mit pharmakologisch wirkenden Zusätzen verfüttert werden.
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