Jägerprüfung Nordrhein-Westfalen · Sachgebiet sg4 · Frage 76
Wer übt die Rechte aus einem Jagdpachtvertrag aus, wenn ein Jagdpächter stirbt?
Antwortmöglichkeiten
- ADie Erben✓ richtig
- BIst keiner der Erben jagdpachtfähig, so haben die Erben der unteren Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als Jagdausübungsberechtigte zu benennen✓ richtig
- CDie UJB benennt einen neuen Pächter
- DDas Recht fällt zurück an die Jagdgenossenschaft
Lösung
Antworten A, B sind korrekt.
Die Rechte aus dem Pachtvertrag sind ein Bestandteil der Erbmasse, und sie werden vererbt wie alle anderen Rechte und Gegenstände. Daher stehen die Rechte aus dem Vertrag den Erben zu. Falls diese die Rechte nicht nutzen können (keine Jäger), so muss der UJB ein jagdpachtfähiger Dritter genannt werden ( §16 LJG NRW ).
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