Jägerprüfung Nordrhein-Westfalen · Sachgebiet sg4 · Frage 69
Darf eine Jagdgenossenschaft in ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagd ruhen lassen?
Antwortmöglichkeiten
- AJa, mit Zustimmung der UJB✓ richtig
- BNein, die Jagd ist eine Pflicht
- CNein
- DJa, jederzeit
Lösung
Antwort A ist korrekt.
Ja, das geht. Die untere Jagdbehörde muss allerdings zustimmen, siehe §10 BJG .
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