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Jägerprüfung Nordrhein-Westfalen · Sachgebiet sg4 · Frage 69

Darf eine Jagdgenossenschaft in ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagd ruhen lassen?

Antwortmöglichkeiten

  1. AJa, mit Zustimmung der UJB✓ richtig
  2. BNein, die Jagd ist eine Pflicht
  3. CNein
  4. DJa, jederzeit

Lösung

Antwort A ist korrekt.

Ja, das geht. Die untere Jagdbehörde muss allerdings zustimmen, siehe §10 BJG .

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