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Jägerprüfung Nordrhein-Westfalen · Sachgebiet sg4 · Frage 62

Sie finden bei der Ausübung der Jagd bei erlegtem, gefangenem oder verendetem Wild Kennzeichen vor. Wo sind diese Kennzeichen unverzüglich abzuliefern?

Antwortmöglichkeiten

  1. ABei der unteren Jagdbehörde✓ richtig
  2. BBeim Veterinäramt
  3. CBei der unteren Landschaftsbehörde

Lösung

Antwort A ist korrekt.

Hier zieht die Vorschrift des §1a LJG NRW . Die Kennzeichen sind bei der UJB abzuliefern. Unter „Kennzeichen“ sind dabei z.B. Ohrmarken, Sender oder auch Ringe von beringtem Federwild zu verstehen.

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