Jägerprüfung Nordrhein-Westfalen · Sachgebiet sg4 · Frage 60
Welche Tierarten unterliegen nicht dem Jagdrecht?
Antwortmöglichkeiten
- AAlle Tiere die nicht in §2 LJG NRW aufgeführt werden✓ richtig
- BWölfe✓ richtig
- CRobben✓ richtig
- DBaummarder
- ESchwarzwild
- FRehwild
Lösung
Antworten A, B, C sind korrekt.
Dem Jagdrecht unterliegen in Nordrhein-Westfalen die Tierarten, die im Landesjagdgesetz in §2 LJG NRW genannt werden. Ist eine Tierart dort nicht genannt, so unterliegt sie auch nicht dem Jagdrecht.
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