Jägerprüfung Nordrhein-Westfalen · Sachgebiet sg4 · Frage 59
Welche Zeit gilt als Nachtzeit im Sinne des Nachtjagdverbotes?
Antwortmöglichkeiten
- AAls Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang✓ richtig
- BAls Nachtzeit gilt die Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang
- CAls Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang
Lösung
Antwort A ist korrekt.
Im §19 LJG NRW steht, was der Gesetzgeber unter „Nachtzeit“ versteht. Hier der entsprechende Satz aus dem Gesetz: Verboten ist …
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