Jägerprüfung Nordrhein-Westfalen · Sachgebiet sg4 · Frage 56
Auf welche Wildarten ist die Jagd landesrechtlich in den Setz- und Brutzeiten zulässig?
Antwortmöglichkeiten
- ASchwarzwild✓ richtig
- BJungfüchse✓ richtig
- CJungkaninchen✓ richtig
- DJungmarderhunde✓ richtig
- EJungwaschbären✓ richtig
- FJungdachse✓ richtig
- GFrischlinge✓ richtig
- HBei Aufhebung der Schonzeit auch Wildkaninchen, Ringeltauben und Rabenkrähen✓ richtig
- ISikawild
- JRehwild
- KAlles Raubwild
Lösung
Antworten A, B, C, D, E, F, G, H sind korrekt.
Diese Informationen stehen in der Landesjagdzeitenverordnung (LJZeitVO).
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