Jägerprüfung Nordrhein-Westfalen · Sachgebiet sg4 · Frage 47
Welche in der Natur tot aufgefundene Tierart darf ein Jagdausübungsberechtigter für den eigenen Bedarf präparieren lassen?
Antwortmöglichkeiten
- AFuchs✓ richtig
- BWaschbär✓ richtig
- CRebhuhn✓ richtig
- DEichhörnchen
- EMehlschwalbe
- FHund
Lösung
Antworten A, B, C sind korrekt.
Der Jagdausübungsberechtige darf sich nur solche Tierarten aneignen, die dem Jagdgesetz unterliegen. In §2 des LJG NRW findet man die zugehörige Liste.
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