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Jägerprüfung Nordrhein-Westfalen · Sachgebiet sg4 · Frage 33

An welche Person darf der Jäger seinen Drilling ohne weiteres veräußern?

Antwortmöglichkeiten

  1. AAn Inhaber einer passenden WBK gemäß §10 Waffengesetz✓ richtig
  2. BAn Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins✓ richtig
  3. CAn Büchsenmacher oder Waffenhändler✓ richtig
  4. DAn Teilnehmer von Jägerkursen
  5. EAn jeden, sofern die Vorstellung bei der Polizei vereinbart ist
  6. FAn Personen mit einem einwandfreien polizeilichen Führungszeugnis

Lösung

Antworten A, B, C sind korrekt.

Entweder der Inhaber muss über eine entsprechende Waffenbesitzkarte (WBK) verfügen, vgl. §10 Waffengesetz . Über diese allgemeine Regel hinaus nennt der Gesetzgeber noch weitere besondere Erlaubnistatbestände z.B. für Jäger, Waffenhändler oder Büchsenmacher.

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