Jägerprüfung Nordrhein-Westfalen · Sachgebiet sg4 · Frage 33
An welche Person darf der Jäger seinen Drilling ohne weiteres veräußern?
Antwortmöglichkeiten
- AAn Inhaber einer passenden WBK gemäß §10 Waffengesetz✓ richtig
- BAn Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins✓ richtig
- CAn Büchsenmacher oder Waffenhändler✓ richtig
- DAn Teilnehmer von Jägerkursen
- EAn jeden, sofern die Vorstellung bei der Polizei vereinbart ist
- FAn Personen mit einem einwandfreien polizeilichen Führungszeugnis
Lösung
Antworten A, B, C sind korrekt.
Entweder der Inhaber muss über eine entsprechende Waffenbesitzkarte (WBK) verfügen, vgl. §10 Waffengesetz . Über diese allgemeine Regel hinaus nennt der Gesetzgeber noch weitere besondere Erlaubnistatbestände z.B. für Jäger, Waffenhändler oder Büchsenmacher.
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