Jägerprüfung Nordrhein-Westfalen · Sachgebiet sg4 · Frage 30
Welche der aufgeführten Stellen nimmt in der Regel die Abrundung von Jagdbezirken vor?
Antwortmöglichkeiten
- ADie untere Jagdbehörde✓ richtig
- BDu UJB✓ richtig
- CDer Jagdbeirat
- DDie oberste Jagbehörde
- EDie untere Landschaftsbehörde
Lösung
Antworten A, B sind korrekt.
Es ist die untere Jagdbehörde. §5 des BJG sagt aus, dass die Abrundung stattfinden darf, und §3 des LJG NRW legt fest dass die Abrundung durch die UJB vorgenommen wird.
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