Jägerprüfung Nordrhein-Westfalen · Sachgebiet sg4 · Frage 28
Welche Mindestgröße müssen zusammenhängende land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Grundflächen aufweisen, die im Eigentum ein und derselben Person stehen, um einen Eigenjagdbezirk zu bilden?
Antwortmöglichkeiten
- A75 ha✓ richtig
- B150 ha
- C300 ha
Lösung
Antwort A ist korrekt.
Die entsprechende Festlegung steht im §7 des BJG : Es müssen mindestens 75 ha sein.
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