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Jägerprüfung Nordrhein-Westfalen · Sachgebiet sg4 · Frage 12

Wer ist nach dem Gesetz grundsätzlich zum Ersatz des Wildschadens im gemeinschaftlichen Jagdbezirk verpflichtet?

Antwortmöglichkeiten

  1. ADie Jagdgenossenschaft✓ richtig
  2. BDie untere Jagdbehörde
  3. CDer Forstschutzbeauftragte

Lösung

Antwort A ist korrekt.

Es ist die Jagdgenossenschaft, siehe §29 BJG .

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