Jägerprüfung Nordrhein-Westfalen · Sachgebiet sg4 · Frage 12
Wer ist nach dem Gesetz grundsätzlich zum Ersatz des Wildschadens im gemeinschaftlichen Jagdbezirk verpflichtet?
Antwortmöglichkeiten
- ADie Jagdgenossenschaft✓ richtig
- BDie untere Jagdbehörde
- CDer Forstschutzbeauftragte
Lösung
Antwort A ist korrekt.
Es ist die Jagdgenossenschaft, siehe §29 BJG .
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