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Jägerprüfung Niedersachsen · Sachgebiet ni_sg5 · Frage 448

Ist die zuständige Erlaubnisbehörde zu unterrichten, wenn durch einen Büchsenmacher der Lauf ersetzt und die Waffe anschließend neu beschossen wurde?

Antwortmöglichkeiten

  1. ADie Erlaubnisbehörde ist immer zu unterrichten.
  2. BDie Erlaubnisbehörde ist nur zu unterrichten, wenn sich die dort registrierten „Waffendaten“ (z.B. das Kaliber) verändert haben.✓ richtig
  3. CDie Erlaubnisbehörde ist nie zu unterrichten.

Lösung

Antwort B ist korrekt.

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